Tätigkeitsfelder
Arbeitsrecht
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Unternehmen und Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen
- Vertretung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Erarbeitung von Strategien zur einvernehmlichen Beendigung von Verträgen
- Beratung und Vertretung bei Vertragsstörungen sowie der Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
- Mediation zur Konfliktbereinigung
Erbrecht
Ein sehr sensibles Thema. Ich vertrete Ihre Interessen zum Beispiel im Rahmen von Erbauseinandersetzungen, zur Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sowie zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe.
Ich begleite Sie bei der Klärung erbrechtlicher Konflikte im außergerichtlichen Bereich im Rahmen einer Mediation z.B. bei einer Erbauseinandersetzung.
Grundstücksrecht
Ein Schwerpunkt der Kanzlei bildet die Vertretung Ihrer Interessen bei Auseinandersetzungen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz. Dieses betrifft Erholungsgrundstücke in den neuen Bundesländern.
Ich vertrete Sie vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland wahr.
Mediation
Konfiktbereinigungskompetenz habe ich bereits im Rahmen der Bearbeitung streitiger Mandate erlangt.
Im Jahr 2017 absolvierte ich die Fachausbildung zum Mediator des DAI, die mich nun befähigt, in Konfliktfällen als Mediatorin zu vermitteln.
Ich bin Mitglied des Expertenteams Mediation des Bundesverbandes mittelständischer Wirtschaft BVMW und ehrenamtlich tätig für die Deutsche Stiftung Mediation.
Im Mediatorenverzeichnis der IHK Potsdam bin ich ebenfalls gelistet.
Staatlich anerkannte Gütestelle
Rechtsanwältin und Mediatorin Astried Klaus ist vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugelassen.
Ein Güteverfahren nach der gültigen Verfahrensordnung ist in Ergänzung zu den in § 4 BbgSchGG ausdrücklich vorgesehenen Fällen auch in allen weiteren zivilrechtlichen Streitigkeiten – unabhängig vom Streitwert – möglich, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.
Durch die Einreichung eines Antrags bei der Gütestelle wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Darüber hinaus kann aus den vor der Gütestelle protokollierten Vergleichen die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 betrieben werden. Ansprüche aus protokollierten Vergleichen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB nach 30 Jahren.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.Für mögliche Rückfragen zu laufenden Güteverfahren stehen wir Ihnen gerne elektronisch (
Astried Klaus