Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 95 II SGB IX
Zum 01.01.2017 ist die Neuregelung des § 95 Abs. II 3 SGB IX in Kraft getreten, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam ist, wenn sie ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist.
Diese Beteiligungspflicht besteht bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, auch wenn unter bestimmten Umständen das Integrationsamt nicht zustimmen muss.
Wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht erfolgt, ist die Kündigung unwirksam, auch wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine 6 Monate bestanden hat.
Astried Klaus / Fachanwältin für Arbeitsrecht