Corona und Quarantäne
Sind Mitarbeiter von einer Quarantäne-Anordnung betroffen, haben sie Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beantragen.
Bei Schließung von Kitas und Schulen haben betroffene Arbeitnehmer für einige Tage einen (bezahlten) Freistellungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, müssen jedoch kurzfristig für eine Betreuungslösung des Kindes sorgen, um nicht unentschuldigt bei der Arbeit zu fehlen.
Viele Arbeitgeber greifen zwischenzeitlich auf die Vereinbarung von Home-Office zurück. Ein Rechtsanspruch für Mitarbeiter hierauf besteht bislang nicht.