Betriebsrisiko und Lockdown
Falls der Arbeitgeber seinen Betrieb auf Grund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung zu zahlen (BAG 13.10.2021, 5 AZR 211/21).