Arbeitsrecht
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Unternehmen und Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen
- Vertretung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Erarbeitung von Strategien zur einvernehmlichen Beendigung von Verträgen
- Beratung und Vertretung bei Vertragsstörungen sowie der Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
- Mediation zur Konfliktbereinigung
Erbrecht
Ein sehr sensibles Thema. Ich unterstütze Sie bei der Gestaltung von Testamenten oder Vorsorgeverfügungen. Darüber hinaus vertrete ich Ihre Interessen zum Beispiel im Rahmen von Erbauseinandersetzungen, zur Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sowie zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe.
Desweiteren erarbeite ich mit Ihnen Vorsorgeverfügungen für Ihre persönliche Lebensvorsorge.
Ich nehme Ihre Interessen vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland wahr.
Grundstücksrecht
Hier begleite ich Sie beim Abschluss von Grundstückskaufverträgen und bei Veräußerung oder Erwerb einer Immobilie.
Auch bei Fragen zu Grundstücks- und Pachtverträgen und bei der Verfolgung von Wertersatzansprüchen können Sie sich gern an mich wenden. Auch zu Fragen des Wohnungseigentumsgesetzes bin ich Ihr Ansprechpartner.
Ein Schwerpunkt der Kanzlei bildet die Vertretung Ihrer Interessen bei Auseinandersetzungen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz. Dieses betrifft Erholungsgrundstücke in den neuen Bundesländern.
Mediation
Konfiktbereinigungskompetenz habe ich bereits im Rahmen der Bearbeitung streitiger Mandate erlangt.
Im Jahr 2017 absolvierte ich die Fachausbildung zum Mediator des DAI, die mich nun befähigt, in Konfliktfällen als Mediatorin zu vermitteln.
Mitglied des Fördervereins der Deutschen Stiftung Mediation.
Staatlich anerkannte Gütestelle
Rechtsanwältin und Mediatorin Astried Klaus ist vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zugelassen.
Ein Güteverfahren nach der gültigen Schlichtungs- und Kostenordnung ist in Ergänzung zu den in § 1 Abs. 1 BbgSchlG ausdrücklich vorgesehenen Fällen auch in allen weiteren zivilrechtlichen Streitigkeiten – unabhängig vom Streitwert – möglich, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.